Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Geoinformationstechnologie
APO GeoInfoTech§ 25 Aufgaben der Abschlussprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/25#abs-1 (1) Die vom Ausschuss für gemeinsame Aufgaben der Abschlussprüfung erarbeiteten und zusammengestellten Prüfungsaufgaben werden dem jeweiligen Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in versiegeltem Umschlag übersandt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/25#abs-2 (2) Die zusätzlichen Daten für das Prüfungsstück gemäß § 7 Absatz 5 Nummer 2 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie werden vom Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben in digitaler Form bereitgestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/25#abs-3 (3) Die vom Prüfungsausschuss genehmigte Aufgabenstellung für den betrieblichen Auftrag ist dem Auszubildenden und dem Ausbildungsleiter rechtzeitig zuzusenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/25#abs-4 (4) Der Dokumentation des betrieblichen Auftrages ist eine persönliche Erklärung zum betrieblichen Auftrag nach dem Muster der Anlage 4.3 beizufügen. Diese persönliche Erklärung ist von dem Auszubildenden und dem Ansprechpartner in der Ausbildungsstätte für den betrieblichen Auftrag zu unterzeichnen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/25#abs-5 (5) In den Fällen des § 45 Absatz 2 und 3 des Berufsbildungsgesetzes gelten die Absätze 3 und 4 sinngemäß.